Satzung

Die Satzung des DMaJV e.V. können Sie auch hier als PDF-Datei herunterladen. 

Satzung der Deutsch-Marokkanischen Juristenvereinigung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Deutsch-Marokkanische Juristenvereinigung" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.". Der Vereinsname wird mit „DMaJV" abgekürzt. In englischer Sprache soll der Vereinsname mit „German-Moroccan Lawyers Association" und in französischer Sprache mit „Association des Juristes Allemands-Marocains" sowie entsprechend in arabischer Sprache geführt werden.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufs- und Volksbildung, insbesondere die Förderung der Kenntnisse des Rechtsverkehrs und der Rechtswissenschaft der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs Marokko, die Förderung der theoretischen und praktischen Kenntnisse des marokkanischen und deutschen Rechts in der Bundesrepublik Deutschland und im Königreich Marokko sowie die Förderung der Berufsbildung deutscher Juristen und anderer Interessierter auf dem Gebiet des marokkanischen Rechts.

2. Der Satzungszweck soll insbesondere durch die Vermittlung der Kenntnisse des Rechts, einschließlich der Rechtsgeschichte und Rechtstradition, und der Rechtseinrichtungen der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs Marokko durch

  • Informationen über die Rechtsordnungen beider Länder
  • Sammlung und Austausch von Informationen, insbesondere von Rechtsprechung und Literatur, über die Rechtsordnungen beider Länder, um insbesondere Rechtsanwendern in beiden Ländern den Zugang zu den Rechtsquellen des jeweils anderen Landes zugänglich zu machen
  • Vorträge und andere Veranstaltungen
  • Veröffentlichungen von juristischen Texten zur Förderung des Vereinszwecks
  • Unterstützung zu wissenschaftlichen Arbeiten mit Bezug zum Vereinszweck durch die Zurverfügungstellung von Informationen

3. Die Vereinigung verfolgt dabei keinerlei politische Ziele und arbeitet mit allen Institutionen auf der Grundlage politischer Neutralität zusammen.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die einen Bezug zu Marokko oder zum marokkanischen Recht hat oder die ein nachweisliches Interesse am marokkanischen Recht oder Marokko darlegen kann. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll mindestens den Namen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers sowie gegebenenfalls die ergänzende Angabe nach S. 1 enthalten.

2. Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstands auf Aufnahme in den Verein kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang der ablehnenden Entscheidung auf Aufnahme schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

3. Juristische Personen können ebenfalls Mitglied des Vereins werden.

4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder wählen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds;

b) durch freiwilligen Austritt;

c) durch Streichung von der Mitgliederliste;

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der freiwillige Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden bis dahin nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu leisten.

2. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestimmt.

3. Der Jahresbeitrag ist im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.

4. Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen, wenn ein begründeter Härtefall vorliegt.

5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) der Beirat, falls ein solcher gewählt wurde

c) die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes weitere Vorstandsmitglieder wählen, denen bestimmte Aufgaben zugeordnet werden können.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstands vertreten.

 

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;

b) Einberufung der Mitgliederversammlung;

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

d) Erstellung eines Jahresberichts;

e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;

f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

2. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats, falls ein solcher gewählt wurde, einzuholen.

 

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt und führt die Geschäfte bis zur Neuwahl des Vorstandes kommissarisch weiter. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. 2. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende soll ein juristisches oder wirtschaftsjuristisches Studium abgeschlossen haben.

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder durch Telefax einberufen werden.

2. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

3. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu dokumentieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

5. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem oder elektronischem Wege (Umlaufverfahren) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zuvor diese Verfahrensweise beschlossen haben. Das diesbezügliche Einverständnis der Mitglieder des Vorstandes ist widerruflich.

6. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§ 11 Der Beirat

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren einen Beirat bestimmen, der den Vorstand unterstützt und berät. Der Beirat soll erstmals in der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden.

 

§ 12 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  •  Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands;
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats;
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  • Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.

2. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt oder der Vorstand in Textform über die Person des Bevollmächtigten informiert werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

2. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Kontaktadresse gerichtet ist.

3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Im Übrigen bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

2. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

7. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

9. Während der Mitgliederversammlung besteht Rauch- und Alkoholkonsumverbot.

 

§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14 und 15 entsprechend.

 

§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen als besonders gemeinnützig anerkannten Verein oder eine als besonders gemeinnützige anerkannte Körperschaft, der oder die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Empfänger mit dem Beschluss über die Auflösung des Vereins. Im Übrigen soll Empfänger der Verein „Deutschen Komitees für UNICEF e.V." sein.